Satzung

der Hospiz-Stiftung Karlsbad-Waldbronn (Auszüge)

 

 

§ 1 - Name, Rechtsnatur, Sitz

1-2

Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

 

§ 2 - Stiftungszweck

2.1

Zweck der Stiftung ist die selbstlose Förderung der Hospizarbeit (Begleitung und Pflege schwerstkranker und sterbender Menschen, Förderung der Palliativmedizin, Trauerbegleitung, Aus- und Weiterbildung und die hierzu notwendige Öffentlichkeitsarbeit) und der hier tätigen mildtätigen Organisationen und Initiativen; insbesondere die ambulante Hospizarbeit in Karlsbad und Waldbronn.

 

 

§ 4 - Stiftungsvermögen

4.1

Die Stiftung wird zunächst mit einem Barvermögen von EUR 110.500,00 ausgestattet. Die Stifter betrachten den Vermögensbetrag als Erstausstattung. Es sind weitere Zustiftungen – auch von dritter Seite und in anderer Form – vorgesehen. Die Annahme von Spenden ist jederzeit zulässig.

4.2

Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

4.3

Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

 

 

§ 5 - Stiftungsorgane

5.1

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

 

 

§ 14 - Stiftungsaufsicht

14.1

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.

 

 

Stand: unverändert gültig seit 2001.
Zustiftungen erhöhten das Stiftungskapital bis zum 31.12.2007 auf 179.215,00 Euro