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Satzung
der Hospiz-Stiftung Karlsbad-Waldbronn (Auszüge)
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§ 1 - Name, Rechtsnatur, Sitz
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1-2
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Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
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§ 2 - Stiftungszweck
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2.1
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Zweck der Stiftung ist die selbstlose Förderung der Hospizarbeit (Begleitung und Pflege schwerstkranker und sterbender Menschen, Förderung der Palliativmedizin, Trauerbegleitung, Aus- und Weiterbildung und die hierzu notwendige Öffentlichkeitsarbeit) und der hier tätigen mildtätigen Organisationen und Initiativen; insbesondere die ambulante Hospizarbeit in Karlsbad und Waldbronn.
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§ 4 - Stiftungsvermögen
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4.1
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Die Stiftung wird zunächst mit einem Barvermögen von EUR 110.500,00 ausgestattet. Die Stifter betrachten den Vermögensbetrag als Erstausstattung. Es sind weitere Zustiftungen – auch von dritter Seite und in anderer Form – vorgesehen. Die Annahme von Spenden ist jederzeit zulässig.
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4.2
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Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
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4.3
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Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
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§ 5 - Stiftungsorgane
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5.1
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Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
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§ 14 - Stiftungsaufsicht
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14.1
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Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
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Stand: unverändert gültig seit 2001. Zustiftungen erhöhten das Stiftungskapital bis zum 31.12.2007 auf 179.215,00 Euro
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